Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein über die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers verhängtes Aufenthaltsverbot mangels LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 12. August 1999 wurde die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers gegen ein über sie verhängtes unbefristetes Aufenthaltsverbot abgewiesen und das Aufenthaltsverbot im Instanzenzug bestätigt.
Gegen diesen Bescheid erhebt der Sohn der Bescheidadressatin die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie - hilfsweise - die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
II. 1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen greift der angefochtene Bescheid - nach Lage des vorliegenden Falles - nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein; er gestaltet ausschließlich Rechte der Mutter der Beschwerdeführerin, während in der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nur Reflexwirkungen auftreten. Daß der Beschwerdeführer versucht habe, einen über seine Rechtsposition absprechenden letztinstanzlichen Bescheid zu erwirken, wird in der Beschwerde nicht behauptet und es besteht für eine solche Annahme auch kein sonstiger Anhaltspunkt (vgl. VfSlg. 15744/2000).
Die Beschwerde war sohin schon mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 11.10.1988, B1591/88; 11.06.1990, B417/90; VfSlg. 14335/1995, 14863/1997, 15744/2000).
2. Der Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da eine solche Abtretung nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Fremdenrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B660.2003Dokumentnummer
JFT_09968875_03B00660_2_00