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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein verkehrspsychologischer Befund hat bezüglich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung - wie dies auch hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu geschehen hat (Hinweis E 29.5.1990, 89/11/0194) - festzuhalten, welche Untersuchungsverfahren tatsächlich angewandt wurden, welche Ergebnisse sie erbracht haben und welche Schlußfolgerungen daraus im einzelnen gezogen wurden.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110143.X05Im RIS seit
12.06.2001