RS VwGH Erkenntnis 1991/01/22 89/08/0350

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Behörde hätte eindeutig feststellen müssen, welchen der ihren Wortlaut nach unterschiedlichen Aussagen sie folgt, weil diese bei richtiger Rechtsauffassung eine unterschiedliche rechtliche Bewertung zur Folge haben können. Da sie dies nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis
Im RIS seit
18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten