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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Unter der Voraussetzung unverändeter Bedingungen ist es zulässig, daß die Behörde Gutachten neueren Datums einholt und daraus Rückschlüsse auf die streitgegenständlichen Zeiträume zieht (hier: Messung der Atemluft am Arbeitsplatz zur Feststellung "ständigen" Einwirkens inhalativer Schadstoffe nach Art VII Abs 2 Z 8 NSchG).
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Gutachten neues WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080053.X05Im RIS seit
25.01.2001