RS Vwgh 1991/1/22 90/08/0223

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Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §69 Abs1;

Rechtssatz

Auf der Grundlage der Auffassung des Bf, bei der bekämpften Erledigung handle es sich nicht um einen Bescheid, sondern um einen "privaten Brief", war sein Antrag auf Aufhebung nicht als Wiederaufnahmsantrag zu deuten; es liegt daher schon deshalb kein Fall des § 69 AVG iSd zweiten Halbsatzes des § 68 Abs 1 AVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080223.X03

Im RIS seit

22.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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