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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Auf der Grundlage der Auffassung des Bf, bei der bekämpften Erledigung handle es sich nicht um einen Bescheid, sondern um einen "privaten Brief", war sein Antrag auf Aufhebung nicht als Wiederaufnahmsantrag zu deuten; es liegt daher schon deshalb kein Fall des § 69 AVG iSd zweiten Halbsatzes des § 68 Abs 1 AVG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080223.X03Im RIS seit
22.01.1991Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013