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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Damit die Entscheidung der Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden kann, bedarf es bei Widersprüchen in den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien in Auseinandersetzung damit und mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen Erwägungen bei der Beweiswürdigung.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080118.X03Im RIS seit
22.01.1991Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009