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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Kommt die Behörde aufgrund von drei Messungen der Atemluft am Arbeitsplatz im Abstand von 2 bis 8 Monaten ohne weitere Begründung zur Auffassung, es müsse von "ständigen" Einwirken gesprochen werden, ohne daß sie sich mit dem Einwand, der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13.7.1969 sehe entsprechende Messungen über einen Zeitraum von einem Monat vor, auseinandersetzt, so ist dieser Schluß einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglich.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080053.X04Im RIS seit
25.01.2001