RS Vwgh 1991/1/22 90/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Aus der bloßen Behauptung, die Sendung sei dem Empfänger erst an einem näher bestimmten Tag zugekommen, geht nicht hervor, ob und welche Mängel bei der Zustellung unterlaufen sind. Es besteht auf Grund eines solchens Vorbringens für die Behörde keine Veranlassung, weitere Erhebungen über den Zustellvorgang vorzunehmen, besteht doch für eine Partei auch eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Hinweis E 15.9.1986, 86/05/0141).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050161.X01

Im RIS seit

22.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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