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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus der bloßen Behauptung, die Sendung sei dem Empfänger erst an einem näher bestimmten Tag zugekommen, geht nicht hervor, ob und welche Mängel bei der Zustellung unterlaufen sind. Es besteht auf Grund eines solchens Vorbringens für die Behörde keine Veranlassung, weitere Erhebungen über den Zustellvorgang vorzunehmen, besteht doch für eine Partei auch eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Hinweis E 15.9.1986, 86/05/0141).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050161.X01Im RIS seit
22.01.1991