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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unter den Begriff des "Einsteigenlassens oder Aussteigenlassens" kann bei Auslegung der (jedenfalls vom § 23 Abs 2 StVO abweichenden) Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 3 a StVO nicht auch das darüber hinausgehende Aufsuchen eines (späteren) Fahrgastes in einem Gebäude verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut, sondern im Hinblick darauf, daß damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des Taxis an dem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spricht. Daher liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die Berufungsbehörde ausreichende Feststellungen darüber unterläßt, "ob die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im gegenständlichen Zeitpunkt an der angeführten Stelle beeinträchtigt", also auch diese Voraussetzung für eine (allfällige) Anwendung des § 23 Abs 3 a StVO vorliegt.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020150.X02Im RIS seit
12.06.2001