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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs3a;Rechtssatz
Davon, daß der Lenker eines Fahrzeuges iSd § 23 Abs 3a StVO lediglich "zum Aussteigenlassen oder Einsteigenlassen kurz gehalten" hat, kann für den Fall, daß der Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Minuten gehalten hat, während er einen Fahrgast nicht bloß einsteigen oder aussteigen ließ, keine Rede sein (Hinweis E 25.11.1985, 85/02/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020150.X01Im RIS seit
12.06.2001