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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0080 1Stammrechtssatz
Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht eingerechnet. Wird jedoch ein eine Frist wahrendes Schriftstück mit der Post an eine unrichtige Stelle gesendet, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen (Hinweis E 23.9.1966, 197/66, VwSlg 6999 A/1966). Nur wenn in einem solchen Fall das fristwahrende Schriftstück noch innerhalb der Frist von der unzuständigen Stelle an die zuständige Stelle weitergeleitet wird, so sind die Tage dieses Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (Hinweis E 23.5.1978, 762/77, VwSlg 9563 A/1978) oder der zuständigen Stelle übergibt.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020210.X01Im RIS seit
23.01.1991