RS Vwgh 1991/1/23 90/03/0051

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1

Stammrechtssatz

Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Meldepflicht Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030051.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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