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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Ein wegen einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO bzw nach § 4 Abs 5 StVO Beschuldigter muß mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme rechnen, wenn er mangels Feststellung seiner Identität keineswegs ausschließen kann, daß der andere PKW-Lenker das Einschreiten behördlicher Organe initiiert oder wenn der seit dem Verkehrsunfall verstrichene Zeitraum durchaus noch verwertbare Ergebnisse einer allfälligen Atemluftprobe auf Alkoholgehalt erwarten läßt (Hinweis E 13.3.1981, 02/2245/80).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesMeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020165.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010