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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Die Feststellung des Sachverhaltes kommt keineswegs nur am Unfallsort in Betracht; die Mitwirkungspflicht besteht jedenfalls so lange, als die Untersuchungen noch ein brauchbares Ergebnis zeigen können (Hinweis E 13.3.1981, 02/2245/80).
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020162.X03Im RIS seit
12.06.2001