RS Vwgh 1991/1/23 90/03/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b leg cit ist der Ort, an dem die Untersuchung der Atemluft mit einem Alkoholmeßgerät verweigert wird, nicht hingegen auch der Ort, an dem die verweigerte Untersuchung hätte vorgenommen werden sollen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030059.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten