RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0181

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Der Tatzeitpunkt war Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung, wenn er aus der Anzeige hervorgeht, die Gegenstand der mündlichen Strafverhandlung war (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020181.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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