RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0163

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516;

Rechtssatz

Nimmt der Besch trotz Kenntnisnahme einer Kontaktierung mit einem anderen Fahrzeug den durch diese verursachten Sachschaden am anderen Fahrzeug infolge Unterlassung von ihm möglichen und zumutbaren Erkundungen - etwa durch Aussteigen aus seinem Fahrzeug und Besichtigung des anderen Fahrzeuges - nicht wahr, so muß ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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