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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Nimmt der Besch trotz Kenntnisnahme einer Kontaktierung mit einem anderen Fahrzeug den durch diese verursachten Sachschaden am anderen Fahrzeug infolge Unterlassung von ihm möglichen und zumutbaren Erkundungen - etwa durch Aussteigen aus seinem Fahrzeug und Besichtigung des anderen Fahrzeuges - nicht wahr, so muß ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0153).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020163.X02Im RIS seit
12.06.2001