RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0211

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0212 90/02/0215 90/02/0214 90/02/0213

Rechtssatz

Die Bereitschaft der Gattin des Bestraften, eine Ratenzahlung zu übernehmen, ist nicht geeignet, die Einbringlichkeit der Geldstrafe dazutun, muß doch Einbringlichkeit beim Bestraften gegeben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020211.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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