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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für eine verläßliche Geschwindigkeitsschätzung sind bestimmte äußere Bedingungen erforderlich. Neben einwandfreien Sichtbedingungen steht dabei im Vordergrund, daß das Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit geschätzt wird, am schätzenden Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt, sodaß das Fahrzeug sowohl beim Herannahen als auch beim Sich-Entfernen beobachtet werden kann. Unter diesen Umständen genügt eine Beobachtungsstrecke von insgesamt 100 Metern, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens ein Drittel festzustellen (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0185).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Grundsatz der GleichwertigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020172.X01Im RIS seit
12.06.2001