RS Vwgh 1991/1/23 90/03/0053

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0097 E 21. Dezember 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von einem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO (Hinweis E 16.3.1978, 2715/77; 19.3.1982, 81/02/0350; 22.11.1985, 85/18/0058).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030053.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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