RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3 idF 1987/516;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0212 90/02/0215 90/02/0214 90/02/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0255 E 12. April 1989 VwSlg 12898 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Besteht die Annahme, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (Hinweis E 23.12.1983, 82/02/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020211.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten