RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0179

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs3;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Abnahme der Fahrzeugschlüssel gemäß § 5 Abs 3 StVO läßt nicht den nachträglichen Schluß auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu, genügt doch dazu die Befürchtung, daß der betreffende Fahrzeuglenker zufolge seines auf Alkoholbeeinträchtigung beruhenden Zustandes derzeit nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen (E 22.1.1982, 81/02/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020179.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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