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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, muß ua immer dann gerechnet werden, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht (Hinweis E 20.11.1985, 85/03/0129).
Schlagworte
Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020162.X02Im RIS seit
12.06.2001