Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Daß "ein Bluttest nachgereicht" worden ist, ändert nichts an einer durch mehrfache unsachgemäße Abgabe von Atemluft in das Gerät bewirkten Verweigerung der Atemluftprobe in ihrer Gesamtheit.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020127.X02Im RIS seit
12.06.2001