RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0127

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei Verwendung des Gerätes "Alcomat M 52052/A 15" ist eine Untersuchung erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen; die Vornahme einer gültigen Atemluftprobe reicht zur Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft nicht aus; das gilt im Hinblick auf die Funktionsweise derartiger Geräte auch unter dem Gesichtspunkt, daß von den beiden Meßergebnissen das für den Probanden günstigere heranzuziehen ist (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020127.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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