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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Bei Verwendung des Gerätes "Alcomat M 52052/A 15" ist eine Untersuchung erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen; die Vornahme einer gültigen Atemluftprobe reicht zur Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft nicht aus; das gilt im Hinblick auf die Funktionsweise derartiger Geräte auch unter dem Gesichtspunkt, daß von den beiden Meßergebnissen das für den Probanden günstigere heranzuziehen ist (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020127.X01Im RIS seit
12.06.2001