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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StGB §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0220 E 28. Oktober 1988 RS 2Stammrechtssatz
Sinnloses Handeln deutet nicht zwingend auf einen Zustand nach §3 Abs 1 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung sinnlos auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine Geistesschwäche vorliegt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020179.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009