RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §11;
VStG §3 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0220 E 28. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Sinnloses Handeln deutet nicht zwingend auf einen Zustand nach §3 Abs 1 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung sinnlos auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine Geistesschwäche vorliegt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020179.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten