RS Vwgh 1991/1/23 90/03/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0002 E 13. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die Beh bei den Delikten nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO, welche durch dieselbe Tat begangen worden sind, gleich hohe Geldstrafen verhängt, so muss sie im Hinblick auf den unterschiedlich hohen Strafrahmen dieser Delikte begründen, warum sie dennoch vermeinte, dass für die mit minderer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung im konkreten Fall eine gleich hohe Strafe dem Gebot des § 19 VStG entspricht, wie sie für die mit weitaus höherer Strafdrohung ausgestattete Verwaltungsübertretung verhängt worden ist.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030051.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten