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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für eine verläßliche Geschwindigkeitsschätzung eines (lediglich) herannahenden Fahrzeuges ist es erforderlich, daß besondere Umstände hinzutreten, wie etwa eine wesentlich längere ("mehrere hundert Meter") Beobachtungsstrecke (Hinweis E 9.4.1987, 86/02/0180) oder eine wesentlich höhere Differenz zwischen der geschätzten und der höchstzulässigen Geschwindigkeit.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Grundsatz der GleichwertigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020172.X02Im RIS seit
12.06.2001