RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0172

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Für eine verläßliche Geschwindigkeitsschätzung eines (lediglich) herannahenden Fahrzeuges ist es erforderlich, daß besondere Umstände hinzutreten, wie etwa eine wesentlich längere ("mehrere hundert Meter") Beobachtungsstrecke (Hinweis E 9.4.1987, 86/02/0180) oder eine wesentlich höhere Differenz zwischen der geschätzten und der höchstzulässigen Geschwindigkeit.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit Grundsatz der Gleichwertigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020172.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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