RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0053 E 12. September 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Ein Geständnis ist nicht als Milderungsgrund zu werten, wenn der Beschuldigte dieses in der Folge wieder bestreitet.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020181.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten