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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Sind bis zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest eine Stunde und vierzig Minuten verstrichen, so läßt dies jedenfalls noch verwertbare Ergebnisse einer allfälligen Atemluftprobe auf Alkohol erwarten (Hinweis E 9.5.1990, 89/03/0070).
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020162.X07Im RIS seit
12.06.2001