RS Vwgh 1991/1/23 90/02/0162

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Sind bis zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest eine Stunde und vierzig Minuten verstrichen, so läßt dies jedenfalls noch verwertbare Ergebnisse einer allfälligen Atemluftprobe auf Alkohol erwarten (Hinweis E 9.5.1990, 89/03/0070).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020162.X07

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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