RS Vwgh 1991/1/23 89/03/0302

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Annahme, es seien besonders gefährliche Verhältnisse wegen Sichtbehinderung durch nasse Fahrbahn und Regen vorgelegen, ist mit der Annahme, die Sperrlinie sei sichtbar gewesen, nicht unvereinbar, weil ja die Sperrlinie unmittelbar vor dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug auftaucht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989030302.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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