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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Annahme, es seien besonders gefährliche Verhältnisse wegen Sichtbehinderung durch nasse Fahrbahn und Regen vorgelegen, ist mit der Annahme, die Sperrlinie sei sichtbar gewesen, nicht unvereinbar, weil ja die Sperrlinie unmittelbar vor dem in Bewegung befindlichen Fahrzeug auftaucht.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989030302.X05Im RIS seit
12.06.2001