RS Vwgh 1991/1/23 90/03/0051

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Veröffentlicht am 23.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenstoßes handelt es sich nicht allein schon deswegen um eine spezifisch kraftfahrtechnische Frage, die nur von einem Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugfach und nicht auch von einem maschinentechnischen Amtssachverständigen beurteilt werden könnte, weil an dem Zusammenstoß Kraftfahrzeuge beteiligt waren (hier: Zur Zuständigkeit Fachabteilung gehörte auch das Kraftfahrzeugwesen).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker Sachverständiger Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030051.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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