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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenstoßes handelt es sich nicht allein schon deswegen um eine spezifisch kraftfahrtechnische Frage, die nur von einem Sachverständigen aus dem Kraftfahrzeugfach und nicht auch von einem maschinentechnischen Amtssachverständigen beurteilt werden könnte, weil an dem Zusammenstoß Kraftfahrzeuge beteiligt waren (hier: Zur Zuständigkeit Fachabteilung gehörte auch das Kraftfahrzeugwesen).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker Sachverständiger TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030051.X02Im RIS seit
11.07.2001