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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Fall einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie dies in Ansehung von Nachbarn nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 der Fall ist, auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem der Nachbar mitzuwirken berechtigt ist (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060106.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009