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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §26;Rechtssatz
Einerseits besteht ungeachtet einer allfälligen Löschung eine GmbH weiter, solange ihr vermögenswerte Rechte (hier aus einer Baubewilligung) zukommen, andererseits kann auch der Grundeigentümer oder mit dessen Zustimmung eine andere Person die wem immer erteilte Baubewilligung ausnützen.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060106.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009