RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §26;
AVG §8;
AVG §9;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauG Vlbg 1972 §52;
BauRallg;
GmbHG §84;
GmbHG §93;

Rechtssatz

Einerseits besteht ungeachtet einer allfälligen Löschung eine GmbH weiter, solange ihr vermögenswerte Rechte (hier aus einer Baubewilligung) zukommen, andererseits kann auch der Grundeigentümer oder mit dessen Zustimmung eine andere Person die wem immer erteilte Baubewilligung ausnützen.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060106.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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