Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei dem Vorbringen, ein zu einem Bauplatz führender Weg werde nunmehr mehr beansprucht, handelt es sich um eine dem Privatrecht angehörende Einwendung, die nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann. Die Verbindung eines Bauplatzes mit der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht Bestandteil des Bauplatzes; der Eigentümer einer als solche Verbindung dienenden Grundfläche hat daher nicht die qualifizierte Stellung nach § 27 Abs 2 lit b Tir BauO 1978.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060007.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015