RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1978 §27 Abs2 litb;
BauO Tir 1978 §30 Abs3;
BauO Tir 1978 §31 Abs8;
BauO Tir 1978 §4 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem Vorbringen, ein zu einem Bauplatz führender Weg werde nunmehr mehr beansprucht, handelt es sich um eine dem Privatrecht angehörende Einwendung, die nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann. Die Verbindung eines Bauplatzes mit der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht Bestandteil des Bauplatzes; der Eigentümer einer als solche Verbindung dienenden Grundfläche hat daher nicht die qualifizierte Stellung nach § 27 Abs 2 lit b Tir BauO 1978.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060007.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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