RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0212

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, daß der Partei ein formelles Ablehnungsrecht gegen einen Amtssachverständigen nicht zusteht (Hinweis E 14.4.1975, 391/74, VwSlg 8807 A/1975), kann doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118), der als solcher von der Partei insbesondere dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 5.10.1970, 1563/69, VwSlg 7872 A/1970)

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenAblehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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