RS Vwgh 1991/1/24 90/06/0146

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ohne Beeidigung stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, aber nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift bedeutet einen Aufhebungsgrund für den VwGH, muß es sich doch nach der Bestimmung des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG bei einem Aufhebungsgrund um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können

(Hinweis E 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987).

Schlagworte

Beeidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060146.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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