Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ohne Beeidigung stellt zwar einen Verfahrensmangel dar, aber nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift bedeutet einen Aufhebungsgrund für den VwGH, muß es sich doch nach der Bestimmung des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG bei einem Aufhebungsgrund um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können
(Hinweis E 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987).
Schlagworte
BeeidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060146.X04Im RIS seit
03.05.2001