RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0106

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §2 lita;
BauG Vlbg 1972 §2 lite;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus dem Verhältnis der Bestimmungen des § 12 Abs 1 zu § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 ergibt sich, daß hinsichtlich von Abstellplätzen ein Immissionsschutz des Nachbarn als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (§ 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972) nur durch § 12 Abs 1 Vlbg BauG 1972 eingeräumt wird. Denn in dieser Bestimmung wird - ebenso wie in den Begriffsbestimmungen des § 2 lit a Vlbg BauG 1972 und § 2 lit e Vlbg BauG 1972 - deutlich zwischen dem zu errichtenden Bauwerk und den dafür erforderlichen Abstellplätzen unterschieden; es ist daher auszuschließen, daß die Norm des § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 bei Festsetzung größerer Abstandsflächen auch Abstellplätze unter dem Begriff des "Bauwerks", dessen Verwendungszweck zu berücksichtigen ist, verstanden haben will. Nach § 12 Abs 1 Vlbg BauG 1972 besteht aber ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur bezüglich der Frage, ob wegen Einrichtungen, die in unmittelbarer Nähe bestehen und nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes der Benützer gegen Lärm oder sonstige Belästigungen bedürfen (also zB Spitäler und dgl, nicht jedoch Wohnhäuser), statt Abstellplätzen Garagen erforderlich sind (Hinweis E 6.7.1981, 06/1819/79, VwSlg 10514 A/1981).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060106.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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