Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH beinhalten die Vorschriften des § 4 Abs 1 Tir BauO 1978 über das Vorliegen einer entsprechenden rechtlich gesicherten Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der von der öffentlichen Verkehrsfläche abzweigende, zwischen den Siedlungshausreihen gelegene Weg im Miteigentum der Grundeigentümer, also auch des Nachbarn, steht (Hinweis E 6.12.1990, 89/06/0089).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060007.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015