Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0170 E 20. November 1986 RS 1Stammrechtssatz
Wenn ein Gebäude im Grünland unmittelbar im Anschluss an bestehendes Bauland errichtet worden ist, ist bei der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 19 Abs 3 Slbg ROG eine Bestandsaufnahme über die gesamte Situation im maßgeblichen Bereich erforderlich. Ein von der Aufsichtsbehörde herangezogenes Gutachten eines Amtssachverständigen muss einen dementsprechenden ausreichenden Befund aufweisen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060013.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009