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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Da die Behörde gemäß § 39 Abs 2 AVG grundsätzlich von Amts wegen vorzugehen hat, hat sie auch ohne darauf abzielende Anträge der Partei eine offen zutage tretende Befangenheit eines Amtssachverständigen aufzugreifen.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018