RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0007

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1978 §31 Abs8;
BauRallg;
LuftfahrtG 1958 §86 Abs1;

Rechtssatz

Die Behauptung, ein für ein Bauvorhaben in Aussicht genommenes Grundstück liege in der Einflugschneise eines Flughafens und sei deshalb die Höhe des Gebäudes unzulässig, vermag kein subjektivöffentliches Nachbarrecht darzutun. Der Umstand, daß das Bauvorhaben allenfalls einer Ausnahmegenehmigung nach dem LuftfahrtG bedarf, führt nicht zu einer Versagung der Bewilligung im Bauverfahren.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060007.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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