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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Behauptung, ein für ein Bauvorhaben in Aussicht genommenes Grundstück liege in der Einflugschneise eines Flughafens und sei deshalb die Höhe des Gebäudes unzulässig, vermag kein subjektivöffentliches Nachbarrecht darzutun. Der Umstand, daß das Bauvorhaben allenfalls einer Ausnahmegenehmigung nach dem LuftfahrtG bedarf, führt nicht zu einer Versagung der Bewilligung im Bauverfahren.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060007.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015