RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0212

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (Hinweis E 25.9.1965, 827/65, VwSlg 6772 A/1965), wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muß.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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