RS Vwgh 1991/1/24 88/06/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1991
beobachten
merken

Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §53 Abs1;
AVG §7;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §14;
LStG Slbg 1972 §15;

Rechtssatz

Zum Vorbringen einer engen funktionellen und organisatorischen Verflechtung zwischen der Landesstraßenverwaltung als Antragstellerin, der belangten Behörde als Straßenrechtsbehörde und dem straßenbautechnischen und verkehrstechnischen Amtssachverständigen als Landesbediensteten, ist festzustellen, das die belangte Behörde nach § 52 Abs 1 AVG 1950 sogar zur Heranziehung ihres Amtssachverständigen verpflichtet war.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060109.X01

Im RIS seit

24.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten