Index
L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Zum Vorbringen einer engen funktionellen und organisatorischen Verflechtung zwischen der Landesstraßenverwaltung als Antragstellerin, der belangten Behörde als Straßenrechtsbehörde und dem straßenbautechnischen und verkehrstechnischen Amtssachverständigen als Landesbediensteten, ist festzustellen, das die belangte Behörde nach § 52 Abs 1 AVG 1950 sogar zur Heranziehung ihres Amtssachverständigen verpflichtet war.
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988060109.X01Im RIS seit
24.01.1991