RS Vwgh 1991/1/24 88/06/0214

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Bf vermag mit seiner Rüge, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Parteiengehör nicht gewährt, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn er es unterläßt, in der Beschwerde darzulegen, was er gegen diese Ermittlungsergebnisse vorgebracht hätte, wenn man ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, und inwieweit die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 4.4.1986, 85/03/0155).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060214.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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