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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ein Bf vermag mit seiner Rüge, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens das Parteiengehör nicht gewährt, seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, wenn er es unterläßt, in der Beschwerde darzulegen, was er gegen diese Ermittlungsergebnisse vorgebracht hätte, wenn man ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, und inwieweit die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 4.4.1986, 85/03/0155).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988060214.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014