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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Vorgeschichte:85/06/0215 E 5. März 1987;Rechtssatz
Berichtigt die Berufungsbehörde für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens offenkundige, den Inhalt des Bescheides aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändernden Fehler im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß § 62 Abs 4 AVG, so ist der (unberichtigte) Bescheid in dem für alle Parteien erkennbaren (und sie deshalb in ihrer Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigenden) wahren Sinn (dh so wie er eigentlich gemeint war) zu verstehen (Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060054.X05Im RIS seit
23.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018