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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §477 Z2;Rechtssatz
Rechtsstreitigkeiten über die privatrechtliche Einwendung eines Nachbarn, durch die Vergrößerung eines Hauses würden mehr Abwässer anfallen und die Rohre mehr beansprucht, es hätte einer entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich des Durchleitungsrechtes über die anderen Grundstücke bedurft, vor Erzielung einer Einigung über diese zivilrechtlichen Ansprüche hätte keine Baubewilligung erteilt werden dürfen, sind vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, berühren jedoch nicht die Frage der Erteilung einer Baubewilligung.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060007.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015