RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0013

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;

Rechtssatz

Die Lage und Nutzungsart sich "in der Nachbarschaft" zu einem den Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens bildenden Bauwerk (hier "Gartenhäuschen") befindlicher "Wohnobjekte und Gewerbeobjekte" sowie ihre Beziehung im Raum zueinander (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0084) sowie zu den Planungszielen der jeweiligen Gemeinde darzustellen, ist Aufgabe eines Sachverständigengutachtens, da es sich dabei um notwendige Entscheidungsgrundlagen für die Beantwortung der Frage handelt, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden (Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102); hängt doch die Beantwortung der Frage, ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegen die erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde verstößt, unter anderem maßgebend auch davon ab, ob sich das betreffende Objekt in Streulage (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0155), in Randlage (Hinweis E 14.9.1989, 88/06/0087) oder in der Situation einer Baulücke befindet (Hinweis E 14.9.1989, 88/06/0062).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060013.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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