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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Lage und Nutzungsart sich "in der Nachbarschaft" zu einem den Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens bildenden Bauwerk (hier "Gartenhäuschen") befindlicher "Wohnobjekte und Gewerbeobjekte" sowie ihre Beziehung im Raum zueinander (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0084) sowie zu den Planungszielen der jeweiligen Gemeinde darzustellen, ist Aufgabe eines Sachverständigengutachtens, da es sich dabei um notwendige Entscheidungsgrundlagen für die Beantwortung der Frage handelt, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden (Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102); hängt doch die Beantwortung der Frage, ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegen die erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde verstößt, unter anderem maßgebend auch davon ab, ob sich das betreffende Objekt in Streulage (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0155), in Randlage (Hinweis E 14.9.1989, 88/06/0087) oder in der Situation einer Baulücke befindet (Hinweis E 14.9.1989, 88/06/0062).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Beweismittel SachverständigenbeweisSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060013.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009