RS Vwgh 1991/1/24 89/06/0212

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
80/02 Forstrecht

Norm

BauRallg;
ForstG 1975 §1;
ROG Slbg 1977 §11 Abs2 lita;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Rechtssatz

Die Verneinung des Vorliegens von Wald iSd § 1 ForstG 1975 bedeutet noch nicht, daß eine Bauführung auf diesem Grundstück den raumordnungsbedeutsamen (und darum nicht notwendig nur an forstlichen Gesichtspunkten orientierten) Planungsabsichten nicht entgegensteht. Andererseits kann die bloße Bezeichnung als "Wald" iSd Flächenwidmung dafür ebensowenig maßgebend sein. Es ist vielmehr nicht nur in der Frage, ob und welche Wohnbauten oder Gewerbebetriebe die örtliche Situation prägen, sondern auch hinsichtlich allenfalls erhaltenswerter und für die Erholung raumordnungsrechtlich bedeutsamer Flächen eine genaue und nachvollziehbare Feststellung des tatsächlichen Bestandes sowie die Darlegung der Beziehung dieses Bestandes und des jeweiligen Projektes zueinander und zu den (ebenso nachvollziehbar darzustellenden) erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten erforderlich.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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