RS Vwgh 1991/1/24 90/06/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/08/0182

Rechtssatz

Zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises iSd § 9 Abs 4 VStG genügt es nicht, wenn sich der diesbezüglich beweispflichtige Besch

(Hinweis E 17.3.1988, 87/08/0306) auf die im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060181.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten